13 Aug 2020 • 4 min

Innergemeinschaftliche Verbringungen im Online Handel bei Amazon FBA

Daniel Michael
Experte für europäische Steuerthemen
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Der Vorteil, den Fulfillment by Amazon gerade für kleinere Händler bietet, besteht in der Möglichkeit der schnellen und grenzüberschreitenden Lieferung. Um dies so effektiv und kostengünstig wie möglich zu betreiben, kommt man über kurz oder lang nicht um die Nutzung des Paneuropäischen Programms herum. Dadurch ermöglicht man Amazon seine Waren in verschiedenen Ländern mit Fulfillment Centern zu lagern, um in ganz Europa die Lieferwege zu minimieren und so kosteneffizient wie möglich zu arbeiten. Eine große Rolle in diesem Modell spielt die innergemeinschaftliche Verbringung. Wir fassen zusammen, was Du dazu wissen musst.

Online Handel und der Grund für Verbringungen 

Aktuell bietet Amazon in den oben aufgeführten Ländern die Möglichkeit zur Nutzung von Fulfillment Centern an. Wenn Du, als FBA Händler, Dich nun dazu entscheidest, in Verbindung mit dem Pan Europäischen Programm sämtliche dieser Fulfillment Center zu nutzen, wird Amazon Deine Warenbestände automatisch in die einzelnen Warenlager der jeweiligen Bestimmungsländer verteilen. Der Nachteil dieses Modells ist der bürokratische Mehraufwand, der dadurch entsteht. Denn sobald Amazon Deine Warenbestände in die einzelnen Bestimmungsländer verteilt, musst Du Dich in diesen Ländern steuerlich registrieren und die Verteilung Deiner Warenbestände dokumentieren – hier kommt die innergemeinschaftliche Verbringung ins Spiel.

Was bedeutet: Innergemeinschaftliche Verbringung?

Eine innergemeinschaftliche Verbringung ist vollzogen, wenn:

  1. Ein Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens aus einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat versendet oder befördert und

  2. Dieser Gegenstand auch in dem anderen EU-Staat zu seiner eigenen Verfügung steht.

Es liegt also eine Verbringung vor, wenn ein Wirtschaftsgut von einem inländischen zu einem ausländischem Unternehmensteil überführt wird. Ein Unternehmensteil kann zum Beispiel eine Betriebsstätte, eine Zweigniederlassung oder eben ein Warenlager sein.Der Versender behandelt den Prozess als eine innergemeinschaftliche Lieferung, beim Empfänger spricht man von einem innergemeinschaftlichem Erwerb. Die gesamte Transaktion nennt sich innergemeinschaftliche Verbringung. Als Beispiel behandeln wir eine innergemeinschaftliche Verbringung eines Warenlagers aus Deutschland, in ein Warenlager nach Polen.

Deutschland – innergemeinschaftliche Lieferung

Wie in unserem Beispiel beschrieben, werden nun Warenbestände aus dem Lager in Deutschland entnommen und in das Fulfillment Center nach Polen geliefert (proaktiv von Amazon, ohne eigenen Einfluss über die Transaktion). Sprich, man liefert Waren an sich selbst über eine EU Grenze hinweg, was laut Definition eine innergemeinschaftliche Verbringung darstellt.

Umsatzsteuervoranmeldung in Deutschland

In dem Land, in dem die Verbringung startet (hier Deutschland) – erklärst Du in Deiner Umsatzsteuervoranmeldung die innergemeinschaftliche Lieferung. Diese ist laut §4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei. Du musst lediglich den kumulierten Wert der verbrachten Waren des zu meldenden Monats angeben.Darüber hinaus muss die Verbringung in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) ausgewiesen werden.

Polen - innergemeinschaftlicher Erwerb

Trifft die Ware in Polen ein, handelt es sich umsatzsteuerrechtlich hier um einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Dieser Erwerb unterliegt der polnischen Umsatzsteuer (23%) und ist grundsätzlich steuerpflichtig. Dank des Reverse-Charge-Verfahren kannst Du aber den Vorsteuerabzug geltend machen. Somit muss auch beim innergemeinschaftlichen Erwerb keine Umsatzsteuer gezahlt werden, es handelt sich also um eine steuerfreie Lieferung. Allerdings ist so der polnische Fiskus über die Tatsache informiert, dass Waren in Polen lagern und von dort aus verkauft werden.Lesetipp: Polen verlangt zusätzliche Steuerdaten – es drohen Strafverfahren

Umsatzsteuervoranmeldung in Polen

In dem Fall der innergemeinschaftlichen Verbringung ist auch in Polen eine Umsatzsteuervoranmeldung fällig, es handelt sich um kein Drittland, aber durch die Lagerung in Polen entsteht eine Melde- und Registrierungspflicht. Wie oben beschrieben wird der steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerb erklärt und der Vorsteuerabzug geltend gemacht, um letztendlich keine Umsatzsteuer zahlen zu müssen. Parallel zur deutschen Umsatzsteuervoranmeldung ist der Einkaufspreis die Bemessungsgrundlage des Warenwertes. In diesem Fall muss der Wert allerdings noch in polnische Zloty umgerechnet werden.

Was muss ich beim Finanzamt einreichen?

Sobald eine Lieferung umsatzsteuerfrei ist, wird das Finanzamt besonders hellhörig und prüft, ob die Steuerbefreiung auch wirklich gerechtfertigt ist. Zu diesem Zweck solltet Ihr jede innergemeinschaftliche Verbringung korrekt dokumentieren. Generell muss neben der Umsatzsteuervoranmeldung und der ZM, noch eine Pro-Forma-Rechnung und in einigen Fällen noch eine Intrastat Erklärung abgegeben werden.

Pro-Forma-Rechnung

Bei jeder innergemeinschaftlichen Verbringung ist eine sogenannte Pro-Forma-Rechnung zu erstellen. Der Absender der Rechnung ist das Unternehmen mit deutscher Adresse und deutscher USt-ID und der Rechnungsempfänger das Unternehmen mit polnischer Adresse und polnischer USt-ID. Als Bemessungsgrundlage der Pro-Forma-Rechnung wird wieder der Einkaufspreis der Waren genommen.

Intrastat-Erklärung

Eine sogenannte Intrahandelsstatistik (Intrastat) muss nicht zwangsläufig eingereicht werden. Lediglich wenn Deine innergemeinschaftlichen Verbringungen einen bestimmten Wert überschreiten, musst du eine Intrastat-Erklärung an das jeweilige Statistikamt machen. Alle nötigen Informationen zur Intrastat-Erklärung, die jeweiligen Zuständigkeiten und Grenzwerte findest Du hier.

Was passiert, wenn ich noch nicht steuerlich registriert bin?

Grundsätzlich gilt natürlich: sobald Du planst in einem EU Land mit Fulfillment Centern zu lagern und von dort aus Waren zu versenden, musst Du Dich in diesem Land steuerlich registrieren. Unsere Empfehlung ist es, dies im Vorhinein zu tun, um die Buchhaltung und Meldungen von Beginn an so sauber wie möglich zu halten. Das bedeutet, dass Du eine USt-ID im Bestimmungsland haben solltest, bevor Du den ominösen „PAN EU Knopf“ drückst. Der erste Schritt ist also die Beantragung der USt-ID im Drittland. Dies ist nicht zwingend notwendig und kann auch rückwirkend geschehen, beinhaltet aber buchhalterischen Mehraufwand. Besitzt Du noch keine USt-ID in dem jeweiligen Bestimmungsland, hast Du prinzipiell nicht die Möglichkeit eine steuerrechtlich korrekte innergemeinschaftliche Verbringung vorzunehmen. Allerdings, das zeigen auch unsere Erfahrungen, kommt dieser Fall in der Praxis trotzdem sehr häufig vor, da die PAN EU Aktivierung im Seller Central mit einem Klick erledigt ist, die Pflicht zur umsatzsteuerlichen Registrierung aber mit keinem Wort erwähnt wird. Hier ist man auf sich allein gestellt. Aber kein Grund zur Panik. Wir beziehen uns auf eine aktuelle Rechtsprechung. In diesem Fall wollte das deutsche Finanzamt, auf Grund fehlender USt-ID im Empfängerland, die innergemeinschaftliche Verbringung nachträglich versteuern.  Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die fehlende USt-ID kein hinreichender Grund für eine Nachbesteuerung darstellt. Solange keine objektiven Beweise einer betrügerischen Absicht vorliegen, bleibt die Verbringung auch ohne gültige USt-ID steuerfrei. Natürlich entsteht nichtsdestotrotz ein bürokratischer Mehraufwand und unnötiger Stress. Spätestens dann muss die USt-ID beantragt werden.

Fazit

Um die Vorteile des PAN EU Programms komplett ausschöpfen zu können, ist die innergemeinschaftliche Verbringung zweifelsohne eine wichtige Art der Warenverbringung. Allerdings hat die innergemeinschaftliche Verbringung auch eine Schattenseite: den bürokratischen Aufwand. Hier kommt es fast immer zu Fehlern, die mal kleiner und mal größer ausfallen können. Probleme mit dem jeweiligen Finanzamt sind vorprogrammiert. Deswegen empfiehlt es sich hier von Anfang an auf Experten zu vertrauen, die das nötige Netzwerk, die nötigen Tools, das nötige Know How und vor allem Erfahrung in dem Bereich haben.countX ist ein führender europäischer Technologieanbieter in Umsatzsteuermeldungen für Onlinehändler. Das Unternehmen setzt kontinuierlich neue Maßstäbe in Bezug auf die Automatisierung der grenzüberschreitenden Einreichung der Umsatzsteuer, durch eine Mischung aus zukunftsweisender Technologie, direkter persönlicher Beratung, strenger Qualitätskontrolle sowie persönlicher Beratung. Das countX Team verfügt über Erfahrungen mit mehr als 200 Kunden in der E-Commerce-VAT-Compliance und bedient seine Kunden zu höchster Zufriedenheit, die durch Technologie in Kombination mit vorausschauender Beratung ermöglicht wird. Bei Fragen zu dem Thema wenden Sie sich an hello@countx.com oder +49 30 62931550.

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